Stadion am Bretanobad

Stadionordnung

Die Eintracht Frankfurt Fußball AG (nachfolgend auch „Veranstalter“) übt an Spieltagen der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga sowie im DFB-Pokal der Frauen in der Zeit von 0:00 bis 23:59 Uhr das Hausrecht im gesamten Areal des Stadions am Brentanobad (nachfolgend auch „SaB“) aus. Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Stadionordnung erkennen die Nutzer und Besucher des SaB die Geltung der nachstehend
privatrechtlich geregelten Stadionordnung Eintracht Frankfurts für das SaB an. Erfolgt die Nutzung eines aufgrund mit dem Veranstalter abgeschlossenen schriftlichen Vertrages, wird - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen - die Einhaltung der Stadionordnung zusätzlich bei Vertragsschluss garantiert. Vorstehend genannte vertragliche Nutzer verpflichten sich ihre Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Zutritt zum SaB erlangen, über die Stadionordnung und ihre Geltung in Kenntnis zu setzen und diese zur Einhaltung der Stadionordnung zu verpflichten.

§ 1 Geltungsbereich und Benutzung

  1. Der räumliche Geltungsbereich der Stadionordnung erstreckt sich über das gesamte Areal des SaB, das im Lageplan in Anlage 1 durch die rote Linie markiert ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Stadionordnung.
  2. Die Stadionordnung gilt für alle Personen an Spieltagen der Frauen-Bundesliga und der 2.Frauen-Bundesliga sowie im DFB-Pokal der Frauen in der Zeit von 0:00 bis 23:59 Uhr, sobald der räumliche Geltungsbereich betreten oder die Autozufahrten mit einem Fahrzeug durchfahren werden. Personen, die sich auf dem Areal des SaB aufhalten, erkennen die Regularien der Stadionordnungfür das SaB als verbindlich an.
  3. Das SaB ist nicht öffentlich zugänglich. Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Areal des SaB.
  4. Die für das SaB, insbesondere durch die Veranstalter getroffenen, Regelungen und Bedingungen, sind in ihrer jeweiligen Fassung ebenfalls verbindlich.

§ 2 Zugelassener Personenkreis

In SaB und den Nebenanlagen dürften sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Auf dem gesamten Areal des SaB gilt ein Start-, Flug-und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen).

§ 3 Zutrittskontrollen

Jede Person ist beim Betreten des SaB verpflichtet, den Kontroll-, Sicherheits-und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden sowie Mitarbeitern des Veranstalters, ihre Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfungauszuhändigen. Nach Durchschreitender Eingangsterminals und sonstigen Zugängen sind die Eintrittskarten nicht mehr übertragbar. Während des Aufenthalts im SaB besteht die Vorzeige- und Aushändigungspflicht bei entsprechendem Verlangen des Kontroll-, Sicherheits-oder Ordnungsdienstes oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden sowie Mitarbeitern des Veranstalters. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, werden vom Kontroll-, Sicherheits-oder Ordnungsdienst oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden des SaB verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden. Personen, denen durch denVeranstalter, den DFB, der UEFA und/oder mittelsgerichtlicher Entscheidung Hausverbotfür das SaB erteilt wurde, verwirken ihr Zutrittsrecht und sind von Veranstaltungen ausgeschlossen. Eintrittskarten berechtigen ausschließlich zum Besuch der angegebenen Veranstaltung und des angegebenen Veranstaltungstages. Nach Verlassen des Stadiongeländes des SaB nach Anlage 1 bei zuvor erfolgter Entwertung der Eintrittskarte, verliert die jeweilige Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein eventueller Missbrauch führt zum Einzug des Tickets, zum sofortigen Verweis aus dem SaB und zieht ggfs. gerichtliche Schritte nach sich. Sogenannter Schwarzhandel, egal an welcher Stelle des SaB und der Parkflächen, wird immer zur Anzeige gebracht.

§ 4 Verhalten im Stadion am Brentanobad

  1. Innerhalb des SaB hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
  2. Jedermann hat den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-und Ordnungsdienstes und des Stadionsprechers des SaB Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt wird von der zuständigen Ordnungs- bzw. Sicherheitskraft des SaB verwiesen.
  3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll-und Ordnungsdienstes des SaB, der Polizei sowie Mitarbeiter des Veranstalters, andere, ggfs. auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihre Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
  4. Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll-und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind vom Aufenthalt im SaB ausgeschlossen. Personen, bei denen eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird, sind grundsätzlich nicht zum Zutritt zum SaB berechtigt. Gegenüber Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot oder ein Hausverbot ausgesprochen worden ist oder, dass sie unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen, ist der Kontroll-und Ordnungsdienst des SaB oder der Polizei mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes, Nachschau in Bekleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellung zu Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbots, die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.Wer die Zustimmung nach Satz 4 nicht erteilt, dem wird vom Kontroll-und Ordnungsdienst des SaB oder der Polizei der Zutritt zum SaB versagt oder die Person wird aus dem SaB verwiesen.
  5. Personen, die den Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes oder ähnliche sicherheitsgefährdende Krankheiten aufweisen, werden des SaB verwiesen.
  6. Alle Auf-und Abgänge im und um das Stadion herum, alle Zugänge zu Zuschauerbereichen sowie Flucht- und Rettungswege und Feuerwehrtore sind uneingeschränkt freizuhalten.
  7. Film- und Fotoaufnahmen für nicht-kommerzielle und ausschließlich private Zwecke sind grundsätzlich möglich. Einschränkungen (z.B. Bereiche, Motive,) und Änderungen bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder
    Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Wiese) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen, bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die
    für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

§ 5 Verbote

1. Besucher, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung befinden, ist das Mitführen der in Anlage 2 aufgeführten sowie folgender Gegenstände/Sachen untersagt:

  1. Waffen, Munition oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
  2. Gegenstände, die als Stoß-, Hieb-, Stich-und/oder Schlagwaffe benutzt werden können;
  3. Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, hierzu zählen insbesondere auch Jacken, bei denen die Möglichkeit besteht, sich einen Gesichtsschutz überzuziehen, der fest mit der Kapuze vernäht ist;
  4. Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  5. Dosen, Flaschen (auch PET-Flaschen), Glasgefäße, Tetra Pak > 0,25 l,Krüge, Becher oder sonstige Gegenstände und Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
  6. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Stative, Reisekoffer, Cases, Kinderwägen, Fahrräder, Roller, Motorrad-und Fahrradhelme;
  7. Fackeln, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Leuchtspurmunition und andere pyrotechnische Gegenstände;
  8. Leicht entzündliche und leicht entflammbare Gegenstände oder Materialien;
  9. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 2 m oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm;
  10. großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Konfetti, Luftschlangen;
  11. mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Musikinstrumente;
  12. Drogen aller Art;
  13. Laserpointer;
  14. Drohnen;
  15. professionelles Foto-und Filmequipment, sonstige Ton-oder Bildaufnahmegeräte, sowie Zubehör (bspw. Stative, Dreibeine, Fototaschen, -koffer, Wechselobjektive, Lampen, Mikrofone) und Selfie-Stangen (davon ausgenommen sind akkreditierte Fotografen, Presse-bzw. Medienvertreter);
  16. Tiere;
  17. diskriminierendes, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalistisches, antisemitisches, gewaltverherrlichende und/oderradikales, Propagandamaterial.


2. Untersagt ist solchen Besuchern weiterhin:

  1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art, Dächer, Fahrzeuge oder technische Anlagen zu besteigen, zu übersteigen;
  2. Die Gelände- und die Stadionumzäunung zu besteigen, zu übersteigen, zu untertunneln oder zu unterkriechen; Ebenso dürfen der Zaun und Zaunelement nicht demontiert oder außer Funktion gesetzt werden;
  3. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;
  4. mit Gegenständen zu werfen;
  5. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
  6. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
  7. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu demontieren oder zu verhängen;
  8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
  9. diskriminierende, rassistische, fremdenfeindliche, nationalistische, antisemitische, gewaltverherrlichende und/oder radikale Parolen, namentlich rechtsradikale oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine entsprechende Haltung kundzugeben, entsprechende Kleidung (mit Schriftzügen und/oder Symbolen) zu tragen sowie Gegenstände (wie bspw. Banner, Plakate, Fahnen) einzubringen bzw. zu zeigen;
  10. Sachen, die im Geltungsbereich der Stadionordnung für das SaB nicht mitgeführt werden dürfen, dort anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.
  11. Verkehrsflächen, insbesondere Geh-und Fahrwege, einzuengen und ohne vorherige Genehmigung Verkaufsstände auf Grundflächen aufzustellen.
  12. Die Übernachtung, das Campen (bspw. Wohnmobile, Wohnwagen) sowie das Zelten im SaB.
  13. Das Abstellen sowie das Parken von Rollstühlen oder Rollatoren ist nur nach vorheriger Genehmigung und auf den dafür vorgesehenen Stellflächen erlaubt. Bei Veranstaltung mit Innenraumnutzung sind Rollstühle und Rollatoren im Stehplatzbereich (Innenraum) grundsätzlich verboten.

§ 6 Zuwiderhandlungen

  1. Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen wird ein Hausverbot/Stadionverbot für das SaB ausgesprochen und bei Fußballveranstaltungen die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes über den DFB.
  2. Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entstanden ist.
  3. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
  4. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden durch den Kontroll-und Ordnungsdienst des SaB abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Abnahme zurückgegeben.

§ 7 Öffnungszeiten

  1. Das SaB darf nur während der Veranstaltung genutzt werden und ist spätestens am Ende dieser Öffnungszeit unverzüglich zu verlassen.
  2. Die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche des SaB an Veranstaltungstagen, werden vom Veranstalter festgelegt und veröffentlicht.
  3. Der Veranstalterbehält sich vor, das SaB aufgrund von sonstigen Ereignissen vorübergehend (ganz oder in Teilen) zu schließen. Ebenso ist der Veranstalter berechtigt jederzeit einzelne Bereiche, Wege, Treppen, Gebäudeteile, Tribünen (ganz oder in Teilen) für Dritte zu sperren. Im Falle von z.B. Unwetter oder Witterungseinflüssen kann dies auch kurzfristig und ohne Vorankündigung passieren. Das Betreten des SaB während dieser Zeit ist untersagt.
  4. Bei Unwetter (z. B. Gewitter, Sturm, starken Schneefall) ist der Aufenthalt im Freien, insbesondere unter Bäumen sowie in der Nähe von überhängenden Gebäudeteilen, verboten. Es ist dabei eigenständig aufmögliche herabfallende oder heruntergefallene Objekte zu achten.
  5. Im SaB gilt eingeschränkter Winterdienst. Der Aufenthalt in nicht geräumten und/oder, nicht gestreuten bzw. nicht freigegeben Bereichen ist untersagt.

§ 8 Räume

  1. Umkleideräume, Nassbereiche, Pressekonferenzraum, Medienarbeitsräume und die angeschlossenen Funktionsräume sind nur von berechtigten Personen zu betreten bzw. zu benutzen. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen sind gemäß ihrer Bestimmung zu betreten bzw. zu benutzen.
  2. Technische Anlagen dürfen nur von eingewiesenem Personal und Haustechnikern bedient werden.
  3. Der VIP-Raum ist nicht öffentlich zugänglich und nur von berechtigten Personen nutzbar.
  4. Das Betreten der Trainingsplätze inkl. der zugehörigen Nebenflächen ist für Dritte verboten. Die Nutzung von Trainingsmaterialien (inkl. Fußballtore aller Art), stehen ausschließlich den bei dem Veranstalter angemeldeten Personen / Gruppen zur Verfügung. Der Veranstalter entscheidet über Nutzungsfreigabe der Trainingsplätze bzw. Trainingsmaterialien.
  5. Das Befahren, sowie der Zutritt zum TV-Compound/Betriebshof, dem Müllplatz und sonstigen Lagerflächen ist für betriebsfremde Personen ohne Erlaubnis verboten.

§ 9 Sauberkeit

Alle Nutzer und Besucher des Sab sind verpflichtet, das SaB und seine Einrichtungen sorgsam zu behandeln und in sauberem Zustand zu hinterlassen. Beschädigungen sind zu vermeiden und ggfls. umgehend an den Veranstalter schriftlich anzuzeigen. In die Toiletten, Spülanlagen und Ausgussbecken dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähnliches gegossen oder geworfen werden. Abfälle sind in den jeweiligen dafür vorgesehenen Container oder Müllbehältnissen zu entsorgen. Es ist nicht erlaubt, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen. Das unberechtigte Abladen von Müll sowie das unberechtigte Entsorgen von Müll und sonstigen Gegenständen im SaB ist verboten.

§ 10 Werbung und Dekoration

  1. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im SaB grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht: Aufgrund vertraglich festgelegter Vereinbarungen des Veranstalters zulässig sind und im Rahmen dieser Vereinbarung eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung des Vertrages besteht oder durch schriftliche Genehmigung des Veranstalters im Einzelfall gestattet wurde. Werbemaßnahmen sind auch solche Maßnahmen, die nicht gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts erfolgen, sondern - aus welchen Gründen auch immer - der Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke dienen und deshalb insbesondere gegen verbandsrechtliche Werberichtlinien verstoßen können. Kontroll-, Sicherheitsund/ oder Ordnungsdienste können Werbemaßnahmen unterbinden und gegebenenfalls verwendetes Werbematerial sicherstellen.
  2. Das Verteilen von Flugblättern, Werbematerial, Zeitschriften und Ähnlichem im SaB und den Umgriffsflächen ist unbeachtet der sonstigen behördlichen Vorschriften ausschließlich nach Bewilligung des Veranstalters gestattet.
  3. Dekorationen und sonstige Gegenstände, die im Rahmen von Veranstaltungen zulässigerweise angebracht wurden, sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Das Einschlagen von Nägeln, Haken, usw. sowie das Bekleben von Böden, Wänden, Decken und Mobiliar sind grundsätzlich untersagt. Das Anbringen und die Nutzung von Erdnägeln und Bodenankern sind verboten.
  4. Alle Aufbauten sind vorab anzumelden und von Seiten des Veranstalters freigeben zu lassen. Der sachgemäße Auf-/Abbau, Betrieb und die Sicherungsmaßnahmen obliegen dem jeweiligen Betreiber.

§ 11 Verkauf von Waren, Speisen und Getränken

Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art, das Verteilen von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen sowie das Aufstellen von Buden, Ständen und dergleichen im SaB ist untersagt, soweit keine vertragliche Berechtigung mit dem Veranstalter und eine ggfs. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt. Die Bewirtung von Nutzern und Besuchern ist ausschließlich über den von dem Veranstalter eingesetzten Dienstleister gestattet. Ausgenommen hiervon sind vorab angemeldete und von dem Veranstalter genehmigte Speisen und Getränke aus Sponsoringaktivitäten desselbigen (sog. give-aways).

§ 12 Haftung

Die Haftung des Veranstalters und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, haftet der Veranstalter nicht. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Nutzer, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten des Personals beruht. Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder. Unfälle und/oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden und Ansprüche schriftlich anzuzeigen.

§ 13 Fluchtwege und Fluchttüren sowie Abstellflächen

Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege, Türen und Tore dürfen nicht verstellt bzw. festgestellt, zu geparkt oder in irgendeiner Weise in ihrer Funktion verändert werden. Alle Flucht- und Rettungswege sind immer freizuhalten, Fluchttüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden. Das Verkeilen oder Offenhalten von Türen und Toren ist nicht erlaubt. Es ist verboten sicherheitstechnische Einrichtungen außer Betrieb zu setzen. Die Rasenfläche, Gänge und sonstige Flächen dürfen nicht ohne Zustimmung des Veranstalters für Abstellzwecke oder Lagerung verwendet werden.

§ 14 Befahren des Stadiongeländes

Grundsätzlich ist jeder Fahrverkehr im SaB zu vermeiden. Alle Fahrzeuge im SaB benötigen eine schriftliche Zufahrtsgenehmigung. Auf dem Stadiongelände gilt die StVo und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10km/h.
1. Eine Zufahrtsgenehmigung an Veranstaltungstagen kann nur der Veranstalter erteilen. Die Zufahrtsgenehmigung ist am Tor unaufgefordert vorzuzeigen und im abgestellten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen.
2. Das Befahren von Sport-, Grün- und Rasenflächen und des Stadioninnenraumes ist verboten, es sei denn, es besteht eine schriftliche Genehmigung des Veranstalters oder bei Gefahr in Verzug.
3. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten bzw. zugewiesenen Parkflächen gestattet. Auf Straßen und Wegen des SaB gilt Parkverbot. Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Türen und Tore dürfen nicht verstellt oder zu geparkt werden.
4. Abgesperrte Bereiche (z. B. durch Poller oder Gitter) sind nicht ohne Genehmigung des Veranstalters zu befahren. Das eigenständige Öffnen oder Entfernen von Absperrungen (z. B. auf Vorplätzen und Zugangsbereichen) ist verboten.
5. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den
Fahrzeugführer/-halter Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.
7. Der Veranstalter behält sich Sonderregelungen vor.

§ 15 Parkplatznutzung

Die Parkplätze „P0“, „P1“, „P2“ sowie „P3“ sind nur mit einer schriftliche Zufahrtsgenehmigung nutzbar. Es ist den Weisungen und Aufforderungen des eingesetzten Personals bzw. der Beschilderung zu folgen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Veranstalters ist beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Es gilt eingeschränkter Winterdienst und die StVO.

  1. Die Übernachtung, das Campen (bspw. Wohnmobile, Wohnwagen) sowie das Zelten auf den Parkplätzen des SaB ist untersagt.
  2. Abgesperrte Bereiche (z. B. durch Poller, Gitter, Schranken) sind nicht ohne Genehmigung des Veranstalters zu befahren oder zu benutzen. Das eigenständige Öffnen oder Schließen von Toranlagen oder das Entfernen von Absperrungen ist verboten.
  3. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die ohne Genehmigung des Veranstalters auf den Parkplätzen abgestellt sind.
  4. Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstiger Stoffe sind zu vermeiden und ggf. an den Veranstalter zu melden. Die Kosten für eine ggf. notwendige Entfernung/Entsorgung, werden vom Verursacher getragen.
  5. Die Zufahrtsgenehmigung ist vor der Einfahrt unaufgefordert vorzuzeigen und im abgestellten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen. Alle Personen im Fahrzeug benötigen zur Einfahrt ein Ticket, Arbeitsausweis oder sonstige gültige Berechtigungen des Veranstalters.
  6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer/ -halter Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet Es ist darüber hinaus insbesondere verboten, auf den Parkplätzen und Zufahrtsbereichen:
  • offenes Feuer oder Licht zu machen sowie zu grillen;
  • Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
  • Mobiliar aufzubauen (bspw. Gartenstuhl, Tisch, Bierbank);
  • mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Musikinstrumente, Ton-/Musikanlagen zu benutzen;
  • Feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände/ Stoffe wie Benzin, Öl, Lacke, Altreifen, Batterien, Betriebsstoffbehälter etc. zu lagern, abzulassen, um- oder abzufüllen;
  • Wasser oder Abwasser abzulassen; Camping Toiletten zu reinigen oder deren Inhalt zu entsorgen;
  • Reparatur-, Pflege- oder Wartungsarbeiten an Fahrzeugen durchzuführen;
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu waschen;
  • elektrische Geräte oder Generatoren zu betreiben;
  • Müll und sonstigen Gegenständen abzuladen oder zu entsorgen;
  • polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge und Anhänger jeglicher Art abzustellen;
  • Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln, Warenproben, Essen und Getränken.

Der Veranstalter behält sich Sonderregelungen oder kurzfristige Änderungen vor.

§ 16 Schlussbestimmung

  1. Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen aus dieser Stadionordnung sind, soweit andere rechtliche Grundlagen dem nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.
  2. Der Veranstalter ist berechtigt diese Stadionordnung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Jede neue Ausgabe dieser Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
  3. Es gilt zusätzlich die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Frankfurt am Main.