Eintracht Frankfurt Fußball AG
Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen
Version April 2024
Geltungszeitraum ab 01. Mai 2024
1. Geltungsbereich der ATGB
1.1 Anwendungsbereich: Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (“ATGB“) gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von Eintracht Frankfurt Fußball AG, Im Herzen von Europa 1, 60528 Frankfurt/Main („Club“) oder der vom Club autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen der 1. Frauenmannschaft oder anderer Mannschaften des Clubs), die vom Club zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt im Stadion am Brentanobad, Rödelheimer Parkweg, 60489 Frankfurt am Main (im Folgenden „Stadion“ genannt), es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“). Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte des Clubs als dem Stadion stattfinden.
Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend das generische Maskulinum verwendet. Die in diesem Dokument verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
1.2 Aktuelle ATGB: Die aktuell geltenden ATGB sind auf der Homepage des Clubs auf https://stores.eintracht.de/tickets/ („Website“), während des Bestellprozesses und auch sonst jederzeit für den Kunden abrufbar und können dort von dem Kunden abgespeichert und ausgedruckt werden. Der Club speichert diesen Vertragstext nach Vertragsschluss nicht.
2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand
2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen des Clubs sind grundsätzlich nur beim Club (Ticket-Online-Shop, Verkaufsstellen am Stadion, Fanshops, bei autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen) zu beziehen. Bezieht der Kunde Tickets beim Club, ist der Club der Vertragspartner des Kunden für den Erwerb von Tickets. Bezieht der Kunde Tickets bei einer autorisierten Verkaufsstelle, ist die autorisierte Verkaufsstelle Vertragspartner des Kunden für den Erwerb von Tickets. Ob eine Verkaufsstelle vom Club autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 15 dieser ATGB abgefragt werden. Sollten für den Erwerb von Tickets bei den autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen von diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten und mit diesen ATGB in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.
2.2 Online-Bestellung von Tickets: Der Vertragsabschluss bei der Online-Bestellung von Tickets erfolgt auf der Webseite des Clubs oder in der mainaqila-App und ist abhängig von der vom Kunden ausgewählten Zahlungsmethode (z.B. PayPal, SEPA-Lastschrift, Kreditkarte).
2.2.1 Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall der Online-Bestellung von Tickets und der Auswahl einer Zahlungsmethode, die nicht zu einer Vorkassenzahlung durch den Kunden führt, stellt die Darbietung der Tickets auf der Website oder in der mainaqila-App kein verbindliches Angebot des Clubs zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Hierfür gibt der Kunde durch Tätigung der erforderlichen Angaben während des Bestellprozesses und Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Website oder in der mainaqila-App dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Club ab („Angebot über den Ticketkauf“). Bis zur Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Website oder in der mainaqila-App dafür vorgesehenen Online-Befehl, kann der Kunde seine Bestellung jederzeit abbrechen oder verändern, indem der Kunde die Bestellung abbricht, die Tickets aus dem Warenkorb löscht, die Navigationsfunktion seines Browsers verwendet, oder die App oder das Browser-Fenster schließt. Der Club bestätigt dem Kunden den Eingang des Angebotes über den Ticketkauf, indem er eine E-Mail an die vom Kunden im Eintracht-Konto hinterlegte E-Mail-Adresse versendet („Bestellbestätigung“). Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots über den Ticketkauf durch den Club dar. Die Annahme durch den Club steht insbesondere unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheitsaspekte). Erst mit Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei Mobile Tickets oder Print@Home-Tickets) kommt der Vertrag zwischen Club und dem Kunden zustande. Zum Zeitpunkt des Versands der Tickets erhält der Kunde eine Versandbestätigung.
2.2.2 Im Fall der Online-Bestellung von Tickets und der Auswahl der Zahlung mittels einer Vorkassenzahlung, stellt die Darbietung der Tickets auf der Website oder in der mainaqila-App ein verbindliches Angebot des Clubs zum Abschluss eines Kaufvertrags dar und der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme des Kunden, indem dieser die Zahlungsdaten für die Vorkassenzahlung bereitstellt und die Bestellung eines Tickets mit dem auf der Website oder in der mainaqila-App dafür vorgesehenen Online-Befehl vornimmt. Der Club bestätigt dem Kunden den Eingang der Annahme des Angebots zum Ticketkauf und damit den Vertragsschluss, indem er eine E-Mail an die vom Kunden im Eintracht-Konto hinterlegte E-Mail-Adresse versendet („Bestellbestätigung bei Vorkassenzahlung“)
2.3 Ausfertigungsart des Tickets: Der Kunde kann die Ausfertigung des Tickets, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen ATGB oder im Einzelfall nach Ermessen des Clubs, als Mobile Ticket, Print@Home-Ticket oder physisches Ticket auswählen. Je nach ausgewählter Ausfertigungsart, können zusätzliche Kosten entstehen (bspw. Versandkosten), die dem Kunden jeweils im Rahmen der Produktauswahl und im Bestellprozess vollständig angezeigt werden.
Dauerkarten nach Ziffer 3.1 dieser ATGB werden grundsätzlich als Mobile Tickets ausgegeben. Eine Ausgabe als physisches Ticket (Plastikkarte) kann gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von EUR 10,00 beantragt werden. Darüber hinaus können Unternehmen (§ 14 BGB) sog. Blockdauerkarten erwerben, die aus siebzehn (11) physischen Tageskarten bestehen. Die Ausgabe von Blockdauerkarten kann gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von jeweils EUR 30,00 beantragt werden.
2.3.1 Wählt der Kunde die Ausfertigung als Mobile Ticket, erfolgt die elektronische Übermittlung des Tickets durch Bereitstellung zum Abruf durch den Kunden in der mainaqila-App.
2.3.2 Entscheidet sich der Kunde für die Ausfertigung als Print@Home-Ticket, erfolgt die elektronische Übermittlung des bestellten Tickets an die im Eintracht-Konto hinterlegte E-Mail-Adresse zum eigenständigen Ausdruck sowie durch Bereitstellung zum Abruf durch den Kunden in seinem Eintracht-Konto auf der Website des Clubs. In diesem Fall sind sowohl in der E-Mail als auch in der Druckdatei genaue Hinweise zum Print@Home-Ticket enthalten, wie zum Beispiel die Faltanleitung. Das Print@Home-Ticket ist nur als kompletter DIN A4-Ausdruck gültig. Der QR-Code für den Zugang zum Stadiongelände ist dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare QR-Codes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Clubs zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Der Kunde darf von dem bestellten Print@Home-Ticket nur ein (1) Druckexemplar anfertigen.
2.3.3 Bei Erwerb eines Mobile Tickets ist der Kunde für die Betriebsbereitschaft des mobilen Endgerätes, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen und die dauerhafte Verfügbarkeit des Textinhaltes und des QR-Codes auf dem Mobile Ticket verantwortlich.
2.3.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, das Mobile Ticket oder das Print@Home-Ticket – in welcher Form auch immer – zu reproduzieren, zu vervielfältigen oder zu verändern und auf diese Weise in Umlauf zu bringen oder mehrfach zu nutzen oder Dritten zur mehrfachen Nutzung zu überlassen; auch der Versuch ist unzulässig.
2.3.5 Durch die elektronische Zugangskontrolle wird der auf dem Print@Home- oder Mobile Ticket hinterlegte QR-Code beim Zutritt elektronisch entwertet. Eine erneute Verwendung, beispielsweise durch ein reproduziertes oder vervielfältigtes Ticket oder des Erstausdrucks eines Tickets ist nicht möglich. Dem Inhaber eines solchen reproduzierten oder vervielfältigten Tickets wird der Zugang zur Veranstaltung entschädigungslos verweigert. Ein Verstoß gegen vorstehendes Verbot berechtigt den Club außerdem, gegen den Kunden nach den Maßgaben von Ziffer 12 dieser ATGB eine Vertragsstrafe für jede einzelne Zuwiderhandlung festzusetzen. Darüber hinaus behält sich der Club vor, gegen den Inhaber und/oder gegen die Person, die versucht ein Ticket zu reproduzieren, zu vervielfältigen und/oder zu verändern, Strafanzeige zu stellen sowie sämtliche mit dieser Person bestehenden Geschäftsbeziehungen außerordentlich zu kündigen. Der Club ist nicht verpflichtet, die Echtheit des Tickets oder die Eigenschaft als Erstdruck zu überprüfen.
2.4 Verkaufsstellen am Stadion: Bei dem Erwerb von Tickets an den stationären Verkaufsstellen am Spieltag („Tageskasse“) wird eine Servicegebühr in Höhe von 2,- € berechnet.
2.5 Sonstige Bestellung: Bei Bestellung über autorisierte Verkaufsstellen kommt der Vertragsschluss in der Regel mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei Print@Home- oder Mobile Tickets) oder Übermittlung per mainaqila-App oder der Übergabe auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.6 Sonderbedingungen und BOT-Käufe: Der Club behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.
Unabhängig vom Bezugswege nach Ziffer 2.1 dieser ATGB ist jeder Ticketbezug unter Verwendung automatisierter Verfahren, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe), unzulässig und berechtigt den Club, eine Bestellung nicht anzunehmen bzw. zu stornieren sowie zur Verhängung einer Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 12 dieser ATGB.
2.7 Besuchsrecht: Der Club, als Ticketaussteller, will den Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets bei dem Club oder einer autorisierten Verkaufs-Ausgabestelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 dieser ATGB erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 8.8 dieser ATGB) erfüllen. Der Club gewährt daher nur dem Kunden bzw. Ticketinhaber, der die Tickets bei dem Club oder einer autorisierten Verkaufs-Ausgabestelle bezogen hat und durch in oder auf dem Ticket verankerte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code) identifizierbar ist und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 9.3 dieser ATGB Tickets zulässig erworben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. Ziffer 8.8 dieser ATGB) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.4 und 10.3 dieser ATGB auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
3. Dauerkarte
3.1 Dauerkarte: Eine Saison-Dauerkarte („Dauerkarte“) berechtigt den Kunden grundsätzlich, diejenigen Veranstaltungen des Clubs im Stadion in der jeweiligen Saison zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Relegationsspiele sind von diesem Besuchsrecht nicht umfasst. Je nach erworbener Dauerkarte können mit ihr auch etwaige Vorrechte verbunden sein (z.B. Vorkaufsrechte in Bezug auf sonstige Tickets). Details zu den Leistungsinhalten der jeweiligen Dauerkarte sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website des Clubs unter https://stores.eintracht.de/tickets/ zu entnehmen. Zum Besuch von nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte angegebenen Spielen (z.B. Freundschafts- oder Relegationsspiele), berechtigt die Dauerkarte ausdrücklich nicht, es sei denn, der Club gibt vor den jeweiligen Spielen abweichende Regelungen bekannt. Eine Dauerkarte hat vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 3.2 und 3.3 dieser ATGB eine Laufzeit von jeweils einer Saison (in der Regel vom 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres oder aufgrund einer Verschiebung vom Club kommunizierte abweichende Daten). Dauerkarten werden grundsätzlich personalisiert ausgegeben und gelten für den auf der jeweiligen Dauerkarte ausgewiesenen Sitz- oder Stehplatz. Die Höhe des Preises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Dauerkarten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des Clubs („Preisliste“) – abrufbar unter https://stores.eintracht.de/tickets/.
3.2 Laufzeit und Kündigung: Der Erwerb einer Dauerkarte erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs, stets im Abonnement, d.h. in Form eines Dauerschuldverhältnisses (Dauerkarten-Abonnement).
Die Erstlaufzeit des Dauerkarten-Abonnements endet entsprechend Ziffer 3.1 dieser ATGB am 30.06. der jeweiligen Saison, in welcher der entsprechende Erwerb erfolgte („Erstlaufzeit“). Während der Erstlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung der Dauerkarte durch den Kunden grundsätzlich ausgeschlossen. Das Dauerkarten-Abonnement verlängert sich mit Zusendung der Dauerkarte gemäß Ziffer 3.2.1 dieser ATGB für die Folgesaison sodann auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde oder der Club das Dauerkarten-Abonnement nicht bis zum 31.05. der entsprechenden Saison mit Wirkung zum Ende der Erstlaufzeit kündigen.
Nach Verlängerung des Dauerkarten-Abonnements auf unbestimmte Zeit haben sowohl der Kunde als auch der Club ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit Kündigungsfrist von einem (1) Monat. Kündigungen können innerhalb der angegebenen Frist im Fall von Online-Vertragsschlüssen im Eintracht-Konto in der mainaqila-App oder auf der Website, in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die in Ziffer 15 dieser ATGB genannte Kontaktadresse erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang bei der jeweils anderen Partei.
3.2.1 Dem Kunden wird jeweils vor Beginn einer Saison die neue Dauerkarte zugesendet, es sei denn, er kündigt sein Abonnement fristgerecht nach vorstehenden Regelungen dieser ATGB.
3.2.2 Der Club ist bei Vorliegen eines triftigen Grunds, beispielsweise einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-) Schuldverhältnissen berechtigt, die Konditionen der Dauerkarte mit einer Frist von mindestens sechs Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – per E-Mail bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat. Der Club weist auf die Rechtsfolgen, insbesondere die Widerspruchsmöglichkeit und die Genehmigungsfiktion bei Mitteilung der Änderungen ausdrücklich hin. Ein etwaiger Widerspruch des Kunden ist an die in Ziffer 15 dieser ATGB genannte Kontaktadresse zu richten.
3.2.3 Sofern sich die Konditionen für Dauerkarten ändern (z.B. Preis), informiert der Club den Kunden spätestens zwei Wochen vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist über diese Änderung und das bestehende Kündigungsrecht. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht von seinem ordentlichen Kündigungsrecht fristgerecht Gebrauch macht. Nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist ist der Kaufpreis der jeweiligen Dauerkarte mit Beginn der neuen Saison zur Zahlung fällig. Auch der Club ist vertraglich zur ordentlichen Kündigung des Abonnements mit Wirkung zum 30.06. der jeweiligen Saison berechtigt. Eine Kündigung des Clubs ist schriftlich innerhalb der vertraglich geregelten Frist zu erklären.
3.2.4 Sollte bis zum vertraglich geregelten Kündigungszeitpunkt noch nicht feststehen, welcher Spielklasse die 1. Frauenmannschaft des Clubs in der folgenden Saison angehören wird, verlängert sich die vertragliche Kündigungsfrist automatisch. Die Kündigungsfrist endet in diesem Fall mit Ablauf des 7. Werktages, der dem Tag des letzten Pflichtspiels der laufenden Saison inklusive möglicher Relegationsspiele folgt.
3.3 Außerordentliche Kündigung: Ungeachtet der Regelungen in Ziffer 3.2 dieser ATGB ist jede Partei berechtigt, das Abonnement aus wichtigem Grund außerordentlich innerhalb der angegebenen Frist in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die in Ziffer 15 dieser ATGB genannte Kontaktadresse zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Club liegt insbesondere dann vor, wenn der Club nach Maßgabe der Ziffern 9.4, 10.7, 10.9 und/oder 10.10 dieser ATGB dazu berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen auszusprechen. Im Fall einer unzulässigen Weitergabe der Dauerkarte durch den Kunden nach Ziffer 9.4 dieser ATGB ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe des Restbetrages, welcher dem Kunden ggf. aufgrund ausstehender Spiele als Rückerstattung anteilig zustehen würde, in Einklang mit Ziffer 12 dieser ATGB zu verhängen.
3.4 Inhaberwechsel: Für die Weitergabe einer Dauerkarte gelten die Bestimmungen in Ziffer 9 dieser ATGB entsprechend. Darüber hinaus kann der Inhaber einer Dauerkarte einen Inhaberwechsel auf eine andere Person beantragen („Inhaberwechsel“). Ein Inhaberwechsel stellt keine Kündigung der Dauerkarte. Der Inhaber hat keinen Anspruch auf einen Inhaberwechsel; Der Inhaberwechsel erfolgt allenfalls aus Kulanzgründen seitens des Clubs. Ein Inhaberwechsel ist nur zum Saisonwechsel möglich. Der Antrag auf einen Inhaberwechsel kann innerhalb eines frühzeitig vom Club mitzuteilenden Zeitraum auf der Website oder der mainaqila-App im Eintracht-Konto des Dauerkartenabonnenten beantragt werden. Für den Inhaberwechsel können vom Club Servicegebühren nach der Preisliste erhoben werden.
3.5 Umschreibung: Der Dauerkartenabonnent kann die Übertragung des Dauerkartenabonnements auf eine andere Person (neuer Dauerkartenabonnent beantragen („Umschreibung“). Eine Umschreibung stellt keine Kündigung der Dauerkarte dar. Der Dauerkartenabonnent hat keinen Anspruch auf eine Umschreibung; Die Umschreibung erfolgt allenfalls aus Kulanzgründen seitens des Clubs. Eine Umschreibung ist nur zum Saisonwechsel möglich. Der Antrag auf eine Umschreibung kann innerhalb eines frühzeitig vom Club mitzuteilenden Zeitraum auf der Website oder der mainaqila-App im Eintracht-Konto des Dauerkartenabonnenten beantragt werden. Zur Umschreibung gibt der Dauerkartenabonnent die vom neuen Dauerkartenabonnenten im Eintracht-Konto auf der Website des Clubs hinterlegte E-Mail-Adresse ein und bestätigt die Umschreibung. Der neue Dauerkartenabonnent muss hierzu ebenfalls ein Eintracht-Konto auf der Website anlegen und die Umschreibung bestätigen.
Für die Umschreibung können vom Club Servicegebühren nach der Preisliste erhoben werden. Folge der Umschreibung ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Dauerkartenabonnement auf den neuen Dauerkartenabonnenten.
3.6 Umplatzierung: Der Dauerkartenabonnent kann eine Umplatzierung auf einen anderen Platz beantragen, ein Anspruch auf eine Umsetzung besteht nicht. Die Umplatzierung erfolgt allenfalls aus Kulanzgründen seitens des Clubs. Eine Umplatzierung ist nur zum Saisonwechsel möglich. Der Antrag auf eine Umplatzierung kann innerhalb eines vom Club mitgeteilten Zeitraums auf der Website oder der mainaqila-App im Eintracht-Konto des Dauerkartenabonnenten beantragt werden. Für eine Umplatzierung können vom Club Servicegebühren nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben werden.
3.7 Überbelegung: Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- / Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern, vom Club im Zusammenhang mit der Stadionöffnung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein, kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt für diesen Fall der Überbelegung an, dass der Club berechtigt ist, die Auswahl der berechtigten Kunden bzw. die Vergabe der Tickets mittels eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach vorher festgelegten Vorgaben zu bestimmen bzw. einzelne gemäß einer Dauerkarte grundsätzlich erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung einzelner Veranstaltungen und der dazugehörigen Besuchsrechte durch den Club im Fall der Überbelegung wird den betroffenen Kunden im Fall der Vorauszahlung der für die Dauerkarte gezahlte Preis pro rata zurückerstattet oder im Fall der noch nicht erfolgten Bezahlung des Preises für die stornierte Veranstaltung der entsprechende Preis nicht berechnet. Der Club haftet gegenüber dem Kunden und/oder Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).
4. Ermäßigte Tickets
4.1 Ermäßigungsberechtigung: Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tageskarten sind Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren (Altersnachweis), Schüler (nur Vollzeit mit Schüler- und Personalausweis), Studenten (Studenten- und Personalausweis), Auszubildende (Ausbildungsnachweis und Personalausweis), Schwerbehinderte ab 50% (Schwerbehindertenausweis oder sonst. amtlicher Nachweis), Rentner (amtlicher Nachweis) nach der Maßgabe der Ziffer 4.5 dieser ATGB in bestimmten Blöcken und Preiskategorien nach Verfügbarkeit.
Sollten die ermäßigungsfähigen Tickets nicht mehr verfügbar sein, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung, auch wenn die Voraussetzung beim Kunden erfüllt sind. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird. Für Mitglieder von Eintracht Frankfurt e.V. ist darüber hinaus auch zusätzlich der Tag des Ticketerwerbs maßgeblich. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt
4.2 Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis (siehe Ziff. 4.1 dieser ATGB) ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.
4.3 Kinder: Kinder bis zum Beginn des 7. Lebensjahres, d.h. bis inkl. „6 Jahre“, haben in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket im Sitzplatzbereich kostenfreien Zutritt. Es besteht kein Sitzplatzanspruch. Aus Sicherheitsgründen ist der Zutritt zum Stehplatzbereich nicht möglich.
4.4 Weitergabe und Upgrade: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 9 dieser ATGB mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen des betroffenen Tickets ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 4.2 dieser ATGB nachweist, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Stadion an der entsprechenden Service-Stelle als Aufpreis die Differenz zwischen dem ermäßigten Ticket und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Upgrade“). Für das Upgrade eines Tickets kann vom Club eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden.
4.5 Mitglieds-Dauerkarte: Mitglieder von Eintracht Frankfurt e. V. erhalten in bestimmten Blöcken und Preiskategorien nach Verfügbarkeit Dauerkarten zu exklusiv ermäßigten Konditionen. Die Mitgliedschaft des Dauerkarteninhabers muss zum Zeitpunkt der Bestellung der Dauerkarte als Mitglied bestehen. Vor Beginn einer jeden neuen Saison prüft Eintracht Frankfurt zu Beginn der Dauerkartenverwaltungsphase, ob die Mitgliedschaft für das kommende Geschäftsjahr besteht und der jeweils geschuldete Mitgliedsbeitrag an Eintracht Frankfurt e.V. gezahlt ist. Die Dauerkartenverwaltungsphase startet in der Regel zwischen dem 15. April und 15. Mai eines jeden Jahres und endet mit Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres. Sollte zu Beginn der Dauerkartenverwaltungsphase die Mitgliedschaft für die bevorstehende Saison nicht bestehen oder der jeweils geschuldete Mitgliedsbeitrag an Eintracht Frankfurt e.V. nicht beglichen sein, wird die Dauerkarte zum regulären Listenpreis („Vollzahlerpreis“) berechnet. Der Mitgliedspreis kann dann erst wieder zur übernächsten Saison gewährt werden. Ein Lichtbildausweis oder ein Äquivalent mit Lichtbild ist beim Besuch eines Heimspiels zwingend mitzuführen. Bei Nichtmitführen kann der Zutritt zum Stadion verwehrt werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.
4.6 Fanclub-Dauerkarte: Mitglieder von offiziellen Eintracht Frankfurt Fanclubs (EFC-Mitglieder) erhalten in bestimmten Blöcken und Preiskategorien nach Verfügbarkeit Dauerkarten zu exklusiv ermäßigten Konditionen. Die EFC-Mitgliedschaft muss zum Zeitpunkt der Bestellung der Dauerkarte bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Dauerkarte zum regulären Listenpreis („Vollzahlerpreis“) berechnet. Ein Lichtbildausweis oder ein Äquivalent mit Lichtbild ist beim Besuch eines Heimspiels zwingend mitzuführen. Bei Nichtmitführen kann der Zutritt zum Stadion verwehrt werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.
5. Zahlungsmodalitäten
5.1 Preise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des Kunden gültigen Preisliste im Hinblick auf die jeweilige Veranstaltung – abrufbar unter der Website. bzw., sofern das Ticket auf der Website des Clubs erworben wird, abrufbar unter https://stores.eintracht.de/tickets/.
Grundsätzlich werden für Ticketbestellungen die Zahlarten SEPA, Kreditkarte und PayPal angeboten. Für Dauerkartenbestellungen wird in vom Club zu entscheidenden Ausnahmefällen zusätzlich der Kauf auf Rechnung angeboten. Der Club behält sich vor im Einzelfall bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen.
Bei Ticketbestellungen mit den Zahlarten Kreditkarte oder PayPal erfolgt die Belastung des Bankkontos des Kunden mit Bestellung.
Rechnungen und Gutschriften werden ausschließlich in elektronischer Form an die im Eintracht-Konto des Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse versandt.
Dauerkartenabonnenten können online, in der Dauerkartenverwaltung des Eintracht-Kontos in der mainaqila-App oder auf der Website des Clubs eine gewünschte Zahlart hinterlegen. Sofern der Kunde keine gewünschte Zahlart auswählt, erfolgt die Bezahlung der Dauerkarten per Kauf auf Rechnung (Überweisung).
5.1.1 Alle Ticketpreisangaben verstehen sich brutto inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.1.2 Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Club dem Kunden im Fall des postalischen Ticketversands die Versandkosten (siehe dazu unter Ziffer 6.1 dieser ATGB) und/oder für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, eine Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Diese Kosten ergeben sich für den Kunden im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2 dieser ATGB.
5.1.3 Wenn der Club Drittanbieter mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, bspw. PayPal, gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Der Club behält sich aus Sicherheitsgründen für einzelne Veranstaltungen weitere Einschränkungen bei den akzeptierten Zahlungsmitteln vor.
5.2 Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung, keine fristgerechte Zahlung), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.
5.3 SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde dem Club ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift nach Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vor Einzug vorab angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Club verursacht wurde. Der Club behält sich aus Sicherheitsgründen vor, bei Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren den Versand des Tickets als Mobile Ticket oder Print@Home-Ticket (Ziffer 2.3 dieser ATGB) auszuschließen.
5.4 Kauf auf Rechnung: Der Rechnungsbetrag ist im Falle der Überweisung innerhalb der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Sollte die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, behält sich Eintracht Frankfurt vor, die Tickets ersatzlos zu sperren und zu stornieren. Die entsprechenden Tickets verlieren in diesem Falle ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich Eintracht Frankfurt für diesen Fall ausdrücklich vor. Der eigentliche Zahlungsanspruch gegen den Kunden entfällt ausschließlich im Falle einer Sperrung bzw. Stornierung aufgrund von Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hatte.
5.5 Einlösung von Gutschein- und Aktionscodes: Gutschein- und Aktionscodes können für Ticketbestellungen ausschließlich online in der mainaqila-App oder im Online-Shop des Clubs vor Abschluss des Bestellvorgangs eingelöst werden.
6. Versand
Der postalische Versand von Tickets in Papierform erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei der Club das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Club. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt der Club. Für den postalischen Versand bestellte Tickets werden dem Kunden innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Eingang der Bestellbestätigung (vgl. Ziffer 2.2 dieser ATGB) zugestellt. Sofern der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt keine Tickets erhalten hat, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Club spätestens fünf (5) Werktage nach Erhalt der Bestellbestätigung unter der in Ziffer 15 dieser ATGB angegebenen Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Club erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 7.3 dieser ATGB.
7. Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen
7.1 Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2 dieser ATGB) oder des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die in Ziffer 15 dieser ATGB genannte Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, und/oder im Falle hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 dieser ATGB hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Im Falle einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.5 dieser ATGB, bei der das Ticket übergeben bzw. gemäß Ziffer 6.2 dieser ATGB hinterlegt wird, muss eine etwaige Reklamation unverzüglich erfolgen. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 dieser ATGB abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.
7.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt der Club bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig vom Kunden hervorgerufen wurden (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 10.3 c) dieser ATGB), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung können Servicegebühren nach der Preisliste des Clubs erhoben werden, es sei denn, der Club oder vom Club beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.
7.3 Abhandenkommen: Der Club ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich über die in Ziffer 15 dieser ATGB aufgeführte Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg zu unterrichten. Der Club ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann vom Club eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der Club Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets, die keiner elektronischen Zugangskontrolle unterliegen, kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
8. Rücknahme und Erstattung
8.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn der Club Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein vierzehntägiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Club bindend und verpflichtet im Falle des Vertragsschlusses zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.
8.2 Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket, insbesondere bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung, nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 9.3 dieser ATGB zulässig.
8.3 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Falle eines bei Erwerb des oder der Tickets bereits endgültig terminierten Spieles bzw. einer Veranstaltung, kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 15 dieser ATGB genannte Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage oder Rücksendung des Tickets in Papierform auf eigene Rechnung an den Club, im Fall elektronisch übermittelter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl des Clubs entweder den entrichteten Ticketpreis oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zur Einlösung in den angegebenen Fanshops des Clubs zugeteilt, es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Club hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung zu Gunsten des Kunden. Die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des oder der Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung noch nicht feststand.
Eine Verlegung von einzelnen Spielen an einen anderen Veranstaltungsort (insbesondere DEUTSCHE BANK PARK, Mörfelder Landstraße 362, 60528 Frankfurt am Main und PSD BANK ARENA, Richard-Herrmann-Platz 1, 60386 Frankfurt am Main) aus Sicherheits- oder Kapazitätsgründen berechtigt nicht zum Rücktritt nach dieser Ziffer 8.3 dieser ATGB. In einem solchen Fall hat der Dauerkarteninhaber einen Anspruch auf einen adäquaten Platz in der jeweiligen Spielstätte.
8.4 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 8.3 dieser ATGB abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 15 dieser ATGB genannten Kontaktadresse zu erklären. Es gelten die in Ziffer 8.3 dieser ATGB geregelten Rücktrittsfolgen.
8.5 Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach verbandsseitiger oder behördlicher Maßgabe (ggf. teilweise) unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der Club als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten. Der Club ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für betroffene Spiele elektronisch zu sperren. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), im Fall eines Rücktritts durch den betroffenen Kunden an die in Ziffer 15 dieser ATGB genannte Kontaktadresse) zu erklären. Es gelten die in Ziffer 8.3 dieser ATGB geregelten Rücktrittsfolgen.
8.6 Vergebliche Aufwendungen: Der Club haftet in den Fällen der Ziffern 8.3 bis 8.5 dieser ATGB gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, der Club hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs spricht im Einzelfall für eine Haftung.
8.7 Umsetzung: Die Zuteilung eines auf dem Ticket oder einer Dauerkarte zugewiesenen Platzes ist vorläufig. Dem Club steht das Recht zu, temporär oder dauerhaft Änderungen der entsprechenden Zuweisung vorzunehmen, wobei Ersatzzuweisungen aus derselben Kategorie erfolgen müssen und möglichst nah am zunächst zugewiesenen Platz liegen müssen. Daneben steht dem Club auch das Recht zu, im Falle vorübergehender Nutzbarkeitseinschränkungen des eigentlich zugewiesenen Platzes (z. B. aufgrund von Bauarbeiten oder Beschränkungen der zugelassenen Zuschauerzahl/Auflagen zur Einhaltung von Abständen) eine – zeitweise – abweichende Zuweisung vorzunehmen. Die oben genannten Grundsätze gelten entsprechend, wobei der Club in diesen Fällen bei Kapazitätsengpässen auch berechtigt ist, vorübergehend auch Zuweisungen in anderen Blöcken vorzunehmen. Gehören diese einer niedrigeren Kategorie an, hat der Kunde für die betroffenen Spiele ein Recht auf Erstattung des anteiligen Differenzpreises. Die Regelungen in Ziffer 8.5 dieser ATGB bleiben hiervon unberührt.
8.8 Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist der Club berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber durchzusetzen:
a) Der Club ist berechtigt, bestimmte Anforderungen zur Bedingung für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zu machen und sich dies vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung vor Stadionzutritt belegen zu lassen und die der vorgegebenen Anforderungen zu überprüfen.
b) Der Club ist berechtigt, den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B. Verarbeitung von weiteren personenbezogenen Daten und/oder Verarbeitung von vorhandenen personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) zu unterwerfen. Diese werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Soweit solche zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen die Verarbeitung weiterer personenbezogenen Daten und/oder vorhandener personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken umfassen, wird der Club den Kunden bzw. Ticketinhaber gemäß Art. 13 f. DSGVO rechtzeitig vorab insbesondere über den konkreten Umfang und die konkreten Zwecke der Verarbeitung informieren.
Die Rechtsgrundlage für die damit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist jeweils Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
c) Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 8.8 a) und b) dieser ATGB nicht erfüllen, kann der Club den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt verweigern. Regressansprüche gegen den Club sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
d) Gibt der Club besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 8.8 a) und b) dieser ATGB erst nach Erwerb der entsprechenden Tickets durch den Kunden bekannt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstaltung. Es gelten die in Ziffer 8.3 dieser ATGB geregelten Rücktrittsfolgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die besonderen Zutrittsbedingungen nach Ziffer 8.8 a) und b) dieser ATGB bei Ticketerwerb bereits allgemein bekanntgegeben waren, oder erlischt spätestens ab Zutritt des Kunden zum Stadiongelände. Regressansprüche des Ticketinhabers sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
8.9 Informationspflicht: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und weiter geltende Vorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind auf der Webseite abrufbar.
9. Nutzung und Weitergabe
9.1 Sinn und Zweck: Zur Vermeidung von Gewalt- und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der aufeinandertreffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Ticketerwerb mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder der Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es sowohl im Interesse des Clubs als auch dem der Kunden und Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.
9.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf sowie jede sonstige unzulässige Weitergabe bzw. jedes sonstige unzulässige Anbieten von Tickets durch den Kunden ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein dem Club und autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Als unzulässige/s und damit untersagte/s Weitergabe oder Anbieten gilt insbesondere,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei eBay, Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, StubHub etc.) zum Kauf bzw. zur Weitergabe anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder weiterzugeben, ausdrücklich auch, wenn das Angebot, der Verkauf oder Weitergabe ohne Gewinn bzw. Preisaufschlag erfolgt,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Originalpreis nach der jeweils gültigen Preisliste des Clubs weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Tagestickets aus einem Dauerkarten-Abonnement zu einem höheren Preis als dem jeweiligen Tagesticket-Listenpreis pro Spieltag weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
d) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
e) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
f) Tickets, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Clubs, kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
g) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
h) Tickets an Fans von Gastclubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
oder
i) Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.6 dieser ATGB) oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe).
9.3 Zulässige Weitergabe:
9.3.1 Zulässige Weitergabe von physischen Tickets:
Eine private Weitergabe eines physischen Tickets (bspw. ausgedrucktes Print@Home-Ticket) aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 9.2 dieser ATGB vorliegt und
der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (Name, Vorname, Adresse, E-Mail-Adresse) über den neuen Ticketinhaber an den Club nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem Club einverstanden ist und ((3) der Club auf dessen Anforderung hin (z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) unter Nennung des neuen Ticketinhabers (einschließlich der oben genannten Daten) rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Club die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat.
Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens, Vornamens, der Anschrift und E-Mail-Adresse des neuen Ticketinhabers durch den Club erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Club sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 9.1 dieser ATGB.
9.3.2 Zulässige Weitergabe von digitalen Tagestickets:
9.3.2.1 Der Kunde kann zum Zwecke der zulässigen Weiterleitung nach dieser Ziffer 9.3 dieser ATGB ein digitales Ticket über die offizielle Ticketbörse des Clubs auf der Website und in der mainaqila-App in der hierfür vorgegebenen Weise gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Ticketbörse wieder für den Verkauf freigeben.
9.3.2.2 Der Kunde kann ebenso zum Zwecke der zulässigen Weitergabe nach dieser Ziffer 9.3 dieser ATGB ein digitales Ticket über die Website oder die mainaqila-App an einen registrierten Dritten weiterleiten („Weiterleitung“). Hierzu gibt der Kunde die vom Dritten im Eintracht-Konto hinterlegte E-Mail-Adresse ein und bestätigt die Weiterleitung. Der Dritte muss hierzu ebenfalls ein Eintracht-Konto anlegen.
9.3.2.2.1 Der Kunde bleibt selbst Ticketinhaber, bis der Dritte das Ticket in seinem Nutzerkonto abgerufen oder die Weiterleitung des Tickets angenommen hat.
9.3.2.2.2 Ist die Weiterleitung des Tickets durch den Kunden und Abruf bzw. Annahme der Weiterleitung des Tickets durch den Dritten erfolgt, kann dies nicht mehr widerrufen werden.
9.3.2.2.3 Eine Weiterleitung nach erfolgtem Stadionzutritt ist nicht gestattet.
9.3.2.2.4 Die Weiterleitung des Tickets bezieht sich ausschließlich auf das Veranstaltungsticket. Etwaig damit verbundene Rhein-Main-Verkehrsbund-Tickets können nicht weitergegeben werden, sondern werden mit der Weitergabe storniert und müssen vom Dritten als neuer Ticketinhaber erneut aktiviert werden (vgl. Ziffer 18.3 dieser ATGB).
9.3.2.2.5 Aus Sicherheitsgründen wird der QR-Code eines nach Ziffer 9.3.3.2 dieser ATGB weitergeleiteten digitalen Tagestickets durch den Weiterleitungsprozess verändert, so dass der Empfänger einen neuen QR-Code erhält. Das zugehörige Print@Home-Ticket eines weitergeleiteten digitalen Tagestickets ist in der Folge ebenfalls nicht mehr gültig. Der Ticketempfänger kann die Ausstellung eines aktualisierten Print@Home-Tickets unter der Kontaktadresse nach Ziffer 15 dieser ATGB beantragen. Im Übrigen gilt zu Print@Home-Tickets Ziffer 2.3 dieser ATGB.
9.3.3 Zulässige Weitergabe von digitalen Dauerkarten:
9.3.3.1 Digitale Dauerkarten können entsprechend der vorstehenden Ziffer 9.3.2 dieser ATGB weitergeleitet werden. Sie können entweder als komplette digitale Dauerkarte weitergeleitet werden, oder der Kunde wählt einzelne Spiele aus, für welche er Tagestickets gemäß der Vorgaben aus Ziff. 9.3.2 dieser ATGB weiterleiten möchte. Für die Weiterleitung der digitalen Dauerkarte gibt der Kunde die vom Dritten im Eintracht-Konto hinterlegte E-Mail-Adresse ein und bestätigt die Weiterleitung. Der Dritte hat hierzu ebenfalls zuvor ein Eintracht-Konto anzulegen.
9.3.3.2 Der Dauerkarteninhaber kann die Weitergabe der Tickets bis zum Zeitpunkt der Annahme der Weitergabe durch den Dritten widerrufen. Ab dem Zeitpunkt der Annahme der Weitergabe ist ein Widerruf der Weitergabe der Tickets nicht mehr möglich.
9.3.3.3 Wenn dem Kunden die Dauerkarte entzogen oder gesperrt wurde, werden die Tickets nach Weitergabe an einen Dritten auch bei diesem Dritten gesperrt.
9.4 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe/Weiterleitung: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 9.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe/Weiterleitung von Tickets, entsteht dem Club aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist der Club berechtigt,
a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 9.2 dieser ATGB verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern;
b) die betroffenen Tickets entschädigungslos zu sperren und zu stornieren sowie dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;
c) betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
d) sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei dem Club erworbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und gegen Rückerstattung des entrichteten Preises zu stornieren;
e) im Falle einer unzulässigen Weitergabe/Weiterleitung von Tickets gemäß Ziffer 9.2 a) und/oder 9.2 b) dieser ATGB von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 13 dieser ATGB zu verlangen;
f) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft bei Eintracht Frankfurt e.V. oder in offiziellen Fanclubs des Clubs (Eintracht Frankfurt Fanclubs) verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und der Club informiert Eintracht Frankfurt e.V. über die missbräuchliche Nutzung der Mitgliedervorteile. Der Eintracht Frankfurt e.V. ist satzungsgemäß berechtigt, bspw. ein Vereinsausschlussverfahren einzuleiten;
g) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auch unter Nennung des Namens des Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern;
und/oder
h) sämtliche mit dem Kunden bestehende Geschäftsbeziehungen außerordentlich zu kündigen.
10. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion
10.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Stadion unterliegt der am Stadion ausgehängten Stadionordnung. Die Stadionordnung ist im Internet unter https://stores.eintracht.de/tickets/frauen/stadion-am-brentanobad/stadionordnung/jederzeit einsehbar. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Stadionordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.
10.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Club oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Clubs, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.
10.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.7 dieser ATGB erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn
a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Stadioneingang und/oder im Stadioninnenraum einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen. Personen, die Gegenstände unerlaubt ins Stadion einbringen und/oder diese den Kontrollen des Sicherheitspersonals entziehen, können vom Gelände des Stadions verwiesen werden oder mit einem Stadionverbot gemäß Ziffer 10.10 dieser ATGB belegt werden. Der Club behält sich vor, für bestimmte Gegenstände, die ins Stadion eingebracht werden sollen, entsprechende gesonderte Kontrollstellen oder Eingänge zu bestimmen. Für durch das Sicherheitspersonal abgenommene und/oder abgegebene Gegenstände der Besucher gelten die ausgehängten Bedingungen für die Asservatenannahme,
b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend ohne sich am Drehkreuz auszuloggen wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, und/oder
c) die in oder auf den Tickets verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR-Code, Seriennummern und /oder Warenkorb- oder Käuferidentifikationen) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder der Barcode/QR-Code bereits im elektronischen Zutrittssystem zugetreten ist, soweit dies nicht vom Club zu vertreten ist, und/oder
d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket als Kunde gespeichert oder vermerkt ist (z.B. per Namensaufdruck bei personalisierten Tickets), es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 dieser ATGB vor, und oder/
e) wenn technische Versäumnisse, die eindeutig dem Ticketinhaber zuzuordnen sind (z.B. Smartphone defekt, Ausdruck nicht lesbar etc.), dazu führen, dass eine elektronische Zutrittskontrolle nicht möglich ist.
Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.
10.4 Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des Clubs oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Ziffer 8.6 dieser ATGB bleibt hiervon unberührt.
10.5 Sichtbehinderungen: Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.
10.6 Fanblöcke Heimbereich/Gästefans: Die Haupttribüne sowie Stehbereich Block G - Ostbereich Block I im Stadion sind der Heimbereich der Fans des Clubs („Heimbereich“). In diesem Heimbereich und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen des Stadions kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da der Club aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans der jeweiligen Gastmannschaft oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans der Gastmannschaft angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimbereich nicht gestattet. Der Club, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich zu verweigern und/oder die Gästefans aus dem Heimbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions zu bringen bzw. bringen zu lassen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der/dem betroffene/n Gästefan/s aus dem Stadion verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
10.7 Ungebührliches Verhalten: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Stadion so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des Clubs sowie sämtlicher anderer bei Veranstaltungen im Stadion anwesender Personen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden. Insbesondere provozierendes Verhalten, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit anderen Zuschauern oder sonstigen bei der Veranstaltung anwesenden Personen herbeizuführen, ist untersagt. Die Verhaltensregelungen gemäß dieser Ziffer 10.7 dieser ATGB bezwecken auch die Vermeidung von materiellen und immateriellen Schäden des Clubs und/oder Gastclubs durch die Verhängung sog. Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Heim- und/oder Gastzuschauern.
Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Stadionbereich beschränkt, ebenfalls bei vom Club veranstalteten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Spielen oder sonstigen Veranstaltungen des Clubs, sind der Club, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,
• entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
• Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen.
a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.
b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbereich verboten.
e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Clubs und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung des Clubs ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Clubs.
In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung des Clubs Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich mobiler Endgeräte wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Clubs oder eines vom Club autorisierten Dritten nicht ins Stadion gebracht werden. Der Club weist darauf hin, dass der Deutsche Fußball Bund e.V. („DFB“) und/oder die Union of European Football Associations („UEFA“) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der Club weist weiter darauf hin, dass der DFB und/oder die UEFA ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des Clubs gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
Ebenso ist ohne Einwilligung des Clubs das Sammeln, Erheben, Übertragen, Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel) im Stadion ausdrücklich untersagt.
Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten genutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Clubs nicht ins Stadion eingebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelungen kann Ticketinhabern der Zutritt ins Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.
f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFB, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Clubs oder von vom Club autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich
(i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,
(ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,
(iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit vorheriger Zustimmung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser als 3 m, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.
h) Sollte es aus Gründen höherer Gewalt, die weder im Einflussbereich des Clubs noch in dem des Ticketinhabers liegen (wie beispielsweise anlässlich einer Pandemie), notwendig sein, dass der Club besondere, für alle Zuschauer geltende Verhaltensregeln für den Besuch einer Veranstaltung (wie beispielsweise Hygieneregelungen im Falle einer Pandemie) aufstellen muss, sind derartige Regelungen für den Zeitraum ihrer Geltung durch den Ticketinhaber einzuhalten.
10.8 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f)) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 11 dieser ATGB erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club oder dem jeweils nach Ziffer 11.3 dieser ATGB zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
10.9 Sanktionen bei verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 10.7 dieser ATGB, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann der Club ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 10.7 dieser ATGB entsprechend der Regelung in Ziffer 9.4 und/oder Ziffer 3.2 dieser ATGB die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.
10.10 Stadionverbote: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 10.7 dieser ATGB, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 10.7 dieser ATGB und den Sanktionen gemäß Ziffer 10.9 dieser ATGB ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der Club behält sich vor, Daten von Kunden an den Deutschen Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e)) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.
10.11 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 10.7 dieser ATGB, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände und/oder das Werfen von Gegenständen, kann der Club, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (Deutscher Fußball-Bund e.V., Union of European Football Associations (UEFA)) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der Club bzw. der Gastclub ist berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress/auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der Club bzw. der Gastclub einen einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich der gesamten Geldstrafe bzw. des gesamten aus der Sanktion für den Club bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen der einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen ein Verursachungszusammenhang bestand.
11. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen
11.1 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Club und der nach Ziffer 11.3 dieser ATGB jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach Ziffer 11.3 dieser ATGB zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
11.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 11 dieser ATGB sowie der Ziffer 16 dieser ATGB an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 9.2 und 9.3 dieser ATGB bleiben unberührt.
11.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:
a) Regionalliga Südwest GbR mit Sitz in der Sepp-Herberger-Weg 2, D- 76227 Karlsruhe;
b) Deutscher Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main;
c) Union of European Football Associations mit Sitz in Route de Genève 46, CH-1260 Nyon.
12. Vertragsstrafe
12.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 2.3 und in Ziffer 9.2 – insbesondere Ziffer 9.2 a) und b) – oder 10.7 dieser ATGB, ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 10.11 dieser ATGB bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- EUR gegen den Kunden zu verhängen.
12.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. Die Vertragsstrafe kann die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse oder Gewinne übersteigen.
13. Auszahlung von Mehrerlösen
13.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 9.2 a) und/oder Ziffer 9.2 b) dieser ATGB durch den Kunden ist der Club zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12 dieser ATGB und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
13.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 12.2 dieser ATGB genannten Kriterien. Der Club wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zugutekommen lassen (z.B. der Förderung des Jugendfußballs).
14. Haftung
Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Club, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im Stadion auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
15. Kontakt
Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets des Clubs können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Club gerichtet werden:
Eintracht Frankfurt Fußball AG | Zuschauerservice | Im Herzen von Europa 1 | 60528 Frankfurt am Main
gebührenfreie Service-Tel.: +49 (0) 800 - 743-1899 (SGE-1899)
info@eintrachtfrankfurt.de
Die Telefonnummer ist geschaltet: Mo. bis Fr. 9.00 – 17.00 Uhr und an Spieltagen ab 3,5 Std. vor Spielbeginn. Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.
Der Club nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).
16. Datenschutz
Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 8.8 dieser ATGB zu besonderen Zutrittsbedingungen, in Ziffer 10.8 dieser ATGB zur Videoüberwachung und in Ziffer 11.1 dieser ATGB zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Club und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1, S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Clubs. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 9.1 dieser ATGB.
Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter https://www.eintracht.de/footer-navi/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden. Diese ist jedoch nicht Vertragsbestandteil.
Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des Clubs (siehe Ziffer 11 dieser ATGB) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL Deutsche Fußball Liga e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den Deutschen Fußball-Bund e.V. auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen. Auch diese sind nicht Vertragsbestandteil.
17. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Online-Streitbeilegung
17.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
17.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Clubs.
17.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz des Clubs, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
17.4 Sprache: Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser ATGB gilt die deutsche Fassung.
17.5 Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die der Kunde unter www.ec.europa.eu/consumers/odr erreichen kann. Der Club ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit.
18. Nutzung des RMV | NVV | VRN
18.1 Beförderungsanspruch: Ein Ticket beinhaltet das sogenannte Kombi-Ticket des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV) und berechtigt an den Veranstaltungstagen der Bundesliga- oder 2. Bundesliga-Heimspiele der 1. Frauenmannschaft des Clubs zur Hinfahrt (ab 5 Stunden vor Spielbeginn) zum Stadion und zur Rückfahrt (bis Betriebsschluss) auf allen Linien des RMV- und NVV-Netzes und zusätzlich im LK Bergstraße und Weinheim im VRN. Die Nutzung der 1. Klasse ist nur mit Buchung eines entsprechenden Zuschlags zulässig. Der Preis des Kombi-Tickets ist als Ge-samtpreis des Tickets bereits in der Preisliste berücksichtigt und wird daher unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Beförderungsleistung durch den Kunden erhoben. Eine anteilige Rückerstattung bei Nichtinanspruchnahme erfolgt nicht.
18.2 Keine Geltung der ATGB: Diese ATGB gelten im Übrigen nicht für den mit dem Erwerb der Tickets gegebenenfalls verbundenen Anspruch auf Beförderung mit dem Verkehrsunternehmen im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV), dem Nordhessischen Verkehrsverbund (NVV) und dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN). Hierfür sind die jeweiligen Verkehrsunternehmen Vertragspartner, mit denen der entsprechende Beförderungsvertrag durch den Ticketnutzer abgeschlossen wird und in deren Namen der Club den im Ticketpreis enthaltenen Fahrtkostenanteil einzieht. Es gelten insoweit die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV, NVV und VRN. Die Höhe des Fahrpreises ergibt sich aus dem zwischen dem Club und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossenen Vertrag über die Ausgabe der Kombi-Tickets und ist der Dauerkartenrechnung zu entnehmen. Der Fahrtkostenanteil beträgt pro Dauerkarte und Heimspiel € 1,74 einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
18.3 Kombiticket bei Mobile Tickets: Soweit verfügbar muss bei der Nutzung eines Mobile Tickets das Kombi-Ticket extra auf der mainaqila-App personalisiert und elektronisch abgerufen werden. Das Kombi-Ticket ist dann in Verbindung mit dem Mobile Ticket und einem Personalausweis oder Reisepass gültig. Das Mobile Ticket allein ohne den zusätzlichen Nachweis über das Kombi-Ticket berechtigt nicht zur Nutzung von RMV, NVV und VRN.
18.4 Kombi-Ticket bei Print@Home-Tickets: Bei der Nutzung eines Print@Home-Tickets - sollte das Print@Home-Verfahren noch angeboten werden - muss das Kombiticket extra personalisiert und ausgedruckt bzw. elektronisch abgerufen werden. Das Kombi-Ticket ist dann in Verbindung mit dem Print@Home-Ticket und einem Personalausweis oder Reisepass gültig. Das Print@Home-Ticket allein ohne den zusätzlichen Nachweis über das Kombi-Ticket berechtigt nicht zur Nutzung von RMV, NVV und VRN.
19. Ergänzungen und Änderungen
Der Club ist – unbeschadet der insoweit vorrangigen Sonderregelung für die Änderung der Konditionen für die jeweils kommende Spielzeit bei einem Dauerkarten-Abonnement nach Ziffer 3 dieser ATGB – bei sich signifikant zu Lasten des Clubs verändernden Marktbedingungen, insbesondere bei erheblicher Steigerung der Spieltagskosten oder sonstiger Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten, bei Änderung der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern oder bei erheblicher Veränderung im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (mind. Anhebung von 0,5 Prozentpunkten gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres) auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich (E-Mail ausreichend) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Club hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Änderungskündigung ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch des Kunden ist an die in Ziffer 15 dieser ATGB genannte Kontaktadresse zu richten.
20. Schlussklausel
Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB.